Powered by Blogger.
Home » » Entscheidung zu Werbeblocker-Klage: Gravierende Änderungen für die Digitalbranche?

Entscheidung zu Werbeblocker-Klage: Gravierende Änderungen für die Digitalbranche?

Gespannt verfolgte die Werbebranche die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Axel-Springer-Verlag und dem Adblock Plus-Anbieter Eyeo: Springer hat nun vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielt.

Während das Gericht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Angebots und Vertriebs eines Werbeblockers wie schon einige andere Gerichte zuvor eine Abfuhr erteilte, verbot das Gericht die Praxis, Werbung nur gegen Zahlung eines Entgelts an Eyeo im Wege des Whitelisting nicht weiter zu unterdrücken. Eyeo verlangt dafür Geld, dass Werbetreibende gegen Umsatzbeteiligung für sogenannte „Acceptable Ads“ auf eine Whitelist gesetzt werden können. Darin sah das Gericht eine unzulässige aggressive Praktik.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, Eyeo kündigte bereits Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) an.

Keine gezielte Behinderung


Mit ihrem Hauptantrag, der auf die Untersagung des Vertriebs des Werbeblockers an sich abzielte, war der Springer-Verlag  nicht erfolgreich. Eine gezielte und damit wettbewerbsrechtlich unlautere Behinderung liege nicht vor, so das Gericht. Ein Handeln mit unmittelbarer Schädigungsabsicht könne nicht allein deswegen angenommen werden, weil das Angebot von Eyeo erheblich auf die Umsätze des Springer-Verlags auf den Werbemarkt einwirke. Wirtschaftliche Schäden, die einem Mitbewerber durch Angebote von Konkurrenten zugefügt werden, weil Umsätze eingebüßt oder abgezogen werden, seien für sich genommen wettbewerbsimmanent.

Entscheidendes Argument für die Richter war wie bereits in Verfahren vor anderen Gerichten, dass letztlich der Nutzer eines Werbeblockers über das Blockieren von Werbung entscheide, und dieses Verhalten nicht unmittelbar Eyeo zugerechnet werden kann. Solange eine Abwehrmaßnahme nicht vom Diensteanbieter aufgedrängt, sondern vom Nutzer selbst installiert oder zugelassen wird, fehle es an der gezielten Behinderung.
 

Verbot „aggressiver geschäftlicher Praktiken“


Die Richter halten jedoch das sogenannte Whitelisting des von Eyeo angebotenen Werbeblockers für wettbewerbswidrig, soweit die Werbung beim Betrieb des Werbeblockers nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts seitens Eyeo nicht unterdrückt wird. Das Gericht stützt sich dabei auf den seit Ende 2015 neu gefassten § 4a UWG. Unlauter handelt danach, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Die durch den Werbeblocker erzielte, technische Blockade bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen, die der Sperre erst durch Whitelisting entgehen können, so das Gericht. Die Verbindung von Blacklisting und Whitelisting sei eine Praktik, die auf die Entscheidungsfreiheit der zahlungspflichtigen unternehmerischen Abnehmer tatsächlich einwirke, also auch Entscheidungsfreiheiten beeinflusse.

Ob diese Begründung auch vor dem BGH standhält, ist nun die spannende Frage. Denn es lässt sich auch nach wie vor durchaus gut argumentieren, dass im B2B-Bereich keine Machtposition der Werbeblocking-Anbieter dergestalt besteht, die Werbemöglichkeiten vollständig verhindert. So hat bereits in 2015 das LG Hamburg in einem ähnlichen Verfahren argumentiert, dass es durchaus Alternativen auf Seiten der Publisher gebe. Diese könnten beispielsweise Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseiten verweigern oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Onlinewerbung so zu ändern, dass Werbeblocker die Werbung nicht mehr auszublenden vermag.

Fazit


Festzuhalten bleibt, dass der Vertrieb von Werbeblockern auch nach der OLG-Entscheidung weiterhin zulässig ist. Sollte das Urteil jedoch Bestand haben, darf Eyeo in Deutschland kein Entgelt mehr für die Aufnahme von bestimmter Werbung auf ihre Whitelist erheben, sofern diese Praktik Webseiten von Axel Springer betrifft. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz derzeit prüft, Werbeblocker umfassend gesetzlich zu untersagen, bleibt aber unabhängig von diesem Urteil offen, wie sich die Ausgestaltung von Werbeblockern angesichts neuer gesetzlicher Vorgaben entwickeln wird. Unklar ist jedenfalls, ob ein solches Verbot überhaupt umgesetzt und durchgesetzt werden kann.


JAN O. BAIER, LL.M. (UCT), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Partner der Sozietät SCHÜRMANN WOLSCHENDORF DREYER
 
Jan O. Baier berät und vertritt Mandanten umfassend im Urheber- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz-, und IT-Recht. Er verfügt aufgrund seiner beruflichen Erfahrung über ausgezeichnete Kenntnisse der Medien- und Internetbranche und unterstützt Mandanten insbesondere bei der Entwicklung wirtschaftlicher Strategien und beim Aufbau innovativer Geschäftsmodelle.
Beratungsschwerpunkte:
Urheber- und Medienrecht, Presserecht, gewerblicher Rechtsschutz (IP), Wettbewerbs-, Datenschutz- und IT-Recht.

www.swd-rechtsanwaelte.de