Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz betrifft zahlreiche Arbeitnehmer. Die Aufmerksamkeit dafür ist gestiegen, seit vor einigen Jahren die „MeToo“-Kampagne ins Leben gerufen wurde. Für die betroffenen Arbeitnehmer können die Folgen schwerwiegend sein. Arbeitgeber sind gefragt und müssen handeln, denn für sie gilt die Fürsorgepflicht.
Formen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz
Bei der sexuellen Belästigung werden drei verschiedene Formen unterschieden:
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Verbale sexuelle Belästigung:Die Belästigung erfolgt durch Kommunikation wie zweideutige Kommentare, intime Fragen zum Privatleben, Witze oder Aufforderungen zu sexuellen Handlungen.
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Non-verbale sexuelle Belästigung:Die Belästigung erfolgt durch das Verhalten der entsprechenden Person, durch Starren, das unerwünschte Zusenden von Bildern mit sexuellem Inhalt, aber auch durch unsittliches Entblößen.
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Physische sexuelle Belästigung:Beispiele dafür sind unerwünschte Umarmungen, Küsse und eindeutige Berührungen, aber auch die Nichtbeachtung körperlicher Distanz.
Auch Vergewaltigungen gehören dazu.
Eine hilfreiche Liste an Artikeln und Beratungsstellen:
- Anwaltskanzlei rightmart.de: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: So wehren Sie sich
- Beratungsstelle lara-berlin.de: Telefonische und persönliche Beratungsgespräche
- Beratungsstelle themis-vertrauensstelle.de: Hotline - Beratung ohne Termin
- Ratgeberartikel haufe.de: Rechtsfragen zum Thema sexuelle Belästigung im Betrieb
- Ratgeberartikel koerperverletzung.com: Sexuelle Belästigung, § 184i StGB: Tatbestand & Strafmaß
Wo zieht das Gesetz die Grenze zur sexuellen Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist gesetzlich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Paragraf 3, Absatz 4 definiert: Es ist eine Handlung, die von der betroffenen Person nicht erwünscht ist, da sie sich dadurch belästigt fühlt und in ihrer Würde verletzt ist. Durch das sexuell bestimmte Verhalten liegt für die betroffene Person eine Benachteiligung vor. Der Grad der Belästigung wird noch verstärkt, wenn sich die betroffene Person eingeschüchtert, erniedrigt, beleidigt, angefeindet oder entwürdigt fühlt. Eine sexuelle Belästigung liegt auch ohne diese erschwerenden Umstände bereits vor.
Sexuelle Belästigung kann sich mit anderen Straftatbeständen überschneiden. Eine Abgrenzung wird im Strafgesetzbuch (StGB) vorgenommen. Dort werden Stalking in Paragraf 238 und sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung in Paragraf 177 als eigenständige Straftatbestände definiert.
Das Strafgesetzbuch definiert sexuelle Belästigung in Paragraf 184i, Absatz 1. Laut dieser Definition zählen nur Vorgänge, bei denen eine andere Person belästigt wird, da sie körperlich in sexuell bestimmter Weise berührt wird, zur sexuellen Belästigung. Das bedeutet, dass strafrechtlich gesehen nur körperliche Handlungen den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Allerdings können auch andere Formen der Belästigung strafrechtlich verfolgt werden. Auch eine Beleidigung nach Paragraf 185 StGB gehört dazu.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Für den Arbeitgeber gilt die Fürsorgepflicht. Begeht er selbst eine sexuelle Belästigung, hat der belästigte Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitnehmer kann seine Leistung verweigern und hat weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung. Ein Leistungsverweigerungsrecht haben Arbeitnehmer auch, wenn sie durch ihren Arbeitgeber nicht vor sexueller Belästigung geschützt werden können.
Laut Paragraf 12 AGG gilt für den Arbeitgeber die Schutzpflicht. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung schützen, indem er entsprechende Präventionsmaßnahmen ergreift. Ist es bereits zu einer sexuellen Belästigung gekommen, muss er solche Übergriffe in Zukunft verhindern. Als Präventionsmaßnahmen gelten Schulungen und Fortbildungen, aber auch das Auslegen von Broschüren und anderem Informationsmaterial.
Der Arbeitgeber muss innerhalb des Unternehmens eine Beschwerdestelle einrichten. Er kann dafür eine Person aus seinem Unternehmen benennen. Die Beschäftigten müssen über das Bestehen dieser Beschwerdestelle informiert werden. Die Beschwerdestelle muss die eingegangenen Beschwerden prüfen und den Arbeitgeber darüber informieren.
Der Arbeitgeber kann denjenigen, der eine sexuelle Belästigung vorgenommen hat, abmahnen, in eine andere Abteilung versetzen und ihm in schwerwiegenden Fällen auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss er die Beschäftigten vor Übergriffen schützen und sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Er kann einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen, um den Arbeitgeber zu seiner sozialen Verantwortung zu zwingen.
Was ist für einen Betroffenen der erste Schritt?
Wer am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, kann sich zuerst an die Beschwerdestelle oder den Betriebsrat wenden und den Vorfall melden. Er kann die Leistung verweigern, wenn der Beschwerde nicht nachgegangen wird. Eine sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt. Der Betroffene muss eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle erstatten, damit die Belästigung strafrechtlich verfolgt werden kann.
Was besagt das Maßregelungsverbot?
Das Maßregelungsverbot ist in Paragraf 16 AGG definiert. Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile erfahren, wenn sie eine Beschwerde eingereicht haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschwerde begründet oder unbegründet ist.
Welche Sanktionen drohen den Belästigern?
Wer jemanden am Arbeitsplatz sexuell belästigt hat, muss nicht nur mit Konsequenzen seitens des Arbeitgebers rechnen. Beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung kann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängen. In schweren Fällen wie einer Vergewaltigung reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus. Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängen. Bei einer Vergewaltigung liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei zwei Jahren.
