Verwirrend und abmahngefährdet in den meisten Widerrufsbelehrung ist der Passus: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.
Dies hat das OLG München entschieden (Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10). Dieser Satz kann zu Verwirrung und Irrtum beim Verbraucher führen, da dieser u.a. nicht klar erkennen kann, dass er durchaus auch per Fax oder ähnlichem widerrufen kann und es erweckt den Anschein, dass ein rechtzeitiges Absenden des Widerrufs per Postweg nicht ausreicht, wenn der Poststempel als Fristeinhaltung gefordert ist.
Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof am 26.05.2011 entschieden, dass zukünftig wieder eine veränderte Widerrufsbelehrung gilt. Ändern wird sich die Regelung zum Wertabsatz. Die Regelung, die bislang verwendet wurde, soll im Bürgerlichen Gesetzbuch überarbeitet werden. Hier soll dann ein neuer Paragraph eingeführt werden, der den (Nutzungs-) Wertersatz neu regeln soll.
Im § 312e BGB soll kommend geregelt sein, dass der Verbraucher für seine bestellte Ware nur unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz zu leisten hat. Erstens muss geprüft werden, ob die Ware in seiner Eigenschaft und Funktionsweise genutzt wurde und zweitens ob auch hierüber in Textform informiert wurde.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Beweislast in Zukunft vom Unternehmer zu tragen ist. Achtung: Die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinaus geht, trägt zukünftig der Unternehmer!
Fazit
Der Klammersatz „Datum des Poststempels“ dient nicht, wie gewünscht, zur Aufklärung sondern verwirrt eher die Verbraucher. Von daher sollte er in Widerrufsbelehrungen vermieden werden.
Ansprechpartner:
Protected Shops Geschäftsführer Oliver Korpilla ist seit 1998 im eCommerce tätig. Die von Ihm betreuten Kundenprojekte haben bereits über 1 Mio. Endkunden generiert. Die Praxis Erfahrung auf eBay, Amazon, Yatego sowie mit Online-Shops machen Ihn zu einem Experten im Online-Handel. Im Januar 2010 wurde Oliver Korpilla von den Lesern der Financial Times Deutschland zum Gründer des Monats gewählt.