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EU-Kommission: Verordnungsentwurf zum Geoblocking veröffentlicht

Am 25. Mai 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine „Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“ veröffentlicht.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, den Verbrauchern besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verschaffen, indem direkte und indirekte Diskriminierungen seitens der Anbieter, die auf dem Wohnsitz der Kunden basieren und eine künstliche Segmentierung des Marktes bewirken, verhindert werden. Zwar soll die Verordnung sowohl für den Online- als auch den stationären Einzelhandel gelten. Dass die praktischen Folgen vor allem den Online-Handel betreffen, liegt jedoch auf der Hand.
 

Was ist „Geoblocking“?


Geoblocking ist eine Maßnahme, durch die Online-Händler den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Inhalten vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kunden abhängig machen. Zur Feststellung des Aufenthaltsortes werden z. B. Verfahren wie die Geolokalisierung anhand der IP-Adresse des Verbrauchers genutzt. Online-Händler können diese Information z. B. nutzen, um den Zugang zu einer Seite sperren, den Kunden auf eine andere (länderspezifische) Seite umzuleiten oder um den Kunden länderspezifische Preise oder andere Geschäfts- oder Zahlungsbedingungen anzuzeigen.
 

Für wen gilt das Geoblocking-Verbot (nicht)?


Der Verordnungsvorschlag nimmt alle Anbieter, die sich an europäische Kunden richten, in die Pflicht.
Für bestimmte Dienstleistungen sollen Ausnahmen gelten. Dazu zählen unter anderem audiovisuelle Dienste (Film, TV, Rundfunk usw.), Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele und bestimmte soziale Dienstleistungen.
 

Was ändert sich?


Das Ziel, den Kunden besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verschaffen, soll folgendermaßen erreicht werden:

•    Anbietern ist es ohne Einwilligung des Nutzers untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrem Online-Angebot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel (z. B. IP-Geolokalisierung) oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

•    Anbietern ist es in bestimmten Fällen untersagt, unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden.

•    Anbietern ist es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden.

Der Verordnungsvorschlag sieht Ausnahmen vor, wenn dies erforderlich ist, damit die Anbieter die für sie geltenden zwingenden nationale Vorschriften einhalten können (z. B. deutsches Buchpreisbindungsgesetz).

 

Zeitplan


Der Vorschlag wird nun das Gesetzgebungsverfahren durch das EU-Parlament und den Rat der Europäischen Union durchlaufen. Sollten sich EU-Parlament und Rat auf eine gemeinsame Fassung einigen können und diese verabschieden, soll die Verordnung sechs Monate später in den Mitgliedsstaaten in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten ist nicht vor 2018 zu rechnen.


Rechtsanwalt Roman von der Heide
 
Roman von der Heide ist seit 2012 bei SCHÜRMANN WOLSCHENDORF DREYER tätig.
Der Rechtsanwalt berät insbesondere zum  IT- und Datenschutzrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Seine Mandanten berät er unter anderem bei der Entwicklung von Datenschutzkonzepten, Big-Data-Anwendungen in Handel und Logistik, bei der datenschutz- und wettbewerbsrechtskonformen Umsetzung von Online-Marketingvorhaben, app- und mobile-basierten Geschäfts - und Bezahlmodellen sowie in Markenangelegenheiten.
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